Soweit die gesuchstellende Person innert einer peremptorischen (zerstörlichen) Frist zu handeln hat, innert deren die fraglichen Mittel – etwa für einen Vorschuss – bereits zur Verfügung stehen müssen, darf sie nicht auf die Möglichkeit eines erst inskünftig realisierbaren Einkommens verwiesen werden (E. 2c). Im vorliegenden Fall kann der Gesuchstellerin ein mögliches und zumutbares Einkommen aus Teilzeit-Erwerbstätigkeit angerechnet werden (E. 2d). Aus den Erwägungen: