Es ist jedoch sachgerecht, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zumindest mitzuberücksichtigen (E. 2b). Der gesuchstellenden Person ist ein bei zumutbarer Ausschöpfung der Arbeitskraft realisierbares zusätzliches Einkommen anzurechnen, wenn dadurch der Zugang zum Gericht im Ergebnis nicht verunmöglicht wird. Soweit die gesuchstellende Person innert einer peremptorischen (zerstörlichen) Frist zu handeln hat, innert deren die fraglichen Mittel – etwa für einen Vorschuss – bereits zur Verfügung stehen müssen, darf sie nicht auf die Möglichkeit eines erst inskünftig realisierbaren Einkommens verwiesen werden (E. 2c).