Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu verweigern, wenn die rechtsuchende Person in der Lage ist, aus ihren eigenen Mitteln die anfallenden Kosten in absehbarer Zeit – bei nicht allzu kostspieligen Prozessen in der Regel innert eines Jahres – aufzubringen (E. 2b). Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich aufgrund der wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu beurteilen. Es ist jedoch sachgerecht, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zumindest mitzuberücksichtigen (E. 2b).