{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2002-34_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e036068d-2461-434f-b440-6db42eed2d88", "Checksum": "da2c9945566622a9b04a7649336ed59f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2002/34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2002/34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2002/34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2002/34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 127 Abs. 1 ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege; Anrechnung eines hypothetischen Einkommens"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:43", "Checksum": "2decd181bcc12e73e3be5fd8e34815b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2002/34\nRegeste:\nArt. 127 Abs. 1 ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege; Anrechnung eines hypothetischen Einkommens\n\nseinerzeitigen aktenkundigen Wiedervereinigung der Eheleute keine ziffernmässig festgelegte Unterhaltspflicht des Ehemanns mehr bestand (vgl.\nArt. 179 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember\n1907 [ZGB, SR 210]), kann auch nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass die Einbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge zweifelhaft sei, so dass\ndiese – insbesondere die laufenden Beiträge – beim Einkommen der Rekurrentin nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. Bühler, S. 138, mit Hinweis).\nDies insbesondere auch mit Blick darauf, dass der Eheschutzrichter die Leistungsfähigkeit des Ehemanns der Rekurrentin recht zurückhaltend und jedenfalls nicht unrealistisch hoch bewertet hat.\nDie Rekurrentin erachtet zwar die Annahme eines hypothetisch höheren\nArbeitspensums auf ihrer Seite als nicht vereinbar mit der aktuellen Situation\nbei der Betreuung des Sohns; sie hat aber auf ein Rechtsmittel gegen den materiellen erstinstanzlichen Entscheid – d.h. gegen die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge – verzichtet und ihn somit letztlich nicht in Frage gestellt. Daher\nkann in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf die nachvollziehbaren diesbezüglichen Erwägungen des Eheschutzrichters verwiesen werden. Es ist ihm\ninsbesondere beizupflichten, dass die Bestätigungen des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes – der ... eine stabile \"Hauptbetreuung\" des Sohns\ndurch die Rekurrentin ausserhalb der Schulzeit empfiehlt – eine Teilzeit-\nErwerbstätigkeit von 50 %, wie sie neben der Betreuung eines mehr als zehn\nJahre alten Einzelkinds grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGE 115 II 10 E. 3c\nmit Hinweisen), keineswegs ausschliessen. Die Rekurrentin hat denn auch –\nauf eigenen Wunsch nach einer Ausweitung ihres Arbeitspensums – Anfang\n2002 bereits einmal für drei Monate zu 70 % gearbeitet. Sie räumt sodann ein,\ndass der Sohn – trotz der geltend gemachten psychischen Probleme wegen der\nEhesituation seiner Eltern – ein gutes Verhältnis zum Vater habe. Sie relativiert den behaupteten besonderen Betreuungsbedarf des Sohns damit letztlich\nselber.\nEs besteht daher kein Grund, die von der Rekurrentin bezüglich der Unterhaltsfrage akzeptierten Feststellungen des Eheschutzrichters über ihre erwerbliche Situation im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege\nin Frage zu stellen.\ne) Der vom Eheschutzrichter errechnete monatliche Freibetrag der Rekurrentin von gegen Fr. 900.– kann demnach – entgegen der Auffassung der\nRekurrentin – auch für die Beurteilung der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege übernommen werden. Mit diesem Betrag ist es der Rekurrentin aber\nmöglich und zumutbar, die Kosten des vorliegenden, nicht besonders aufwendigen Eheschutzverfahrens innert angemessener Frist zu bezahlen, ohne dass\ndadurch der notwendige Lebensunterhalt für sie und den Sohn eingeschränkt\nwürde. ...\n\n4\n2003\n\nDer Rekurs erweist sich damit als unbegründet; er ist abzuweisen.\n\n5\n"}