{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2002-34_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e036068d-2461-434f-b440-6db42eed2d88", "Checksum": "da2c9945566622a9b04a7649336ed59f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2002/34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2002/34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2002/34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2002/34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 127 Abs. 1 ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege; Anrechnung eines hypothetischen Einkommens"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:43", "Checksum": "2decd181bcc12e73e3be5fd8e34815b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2002/34\nRegeste:\nArt. 127 Abs. 1 ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege; Anrechnung eines hypothetischen Einkommens\n\nprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 84 N. 11, S. 331). Von daher gesehen\nspricht grundsätzlich nichts dagegen, der Gesuchstellerin im Zusammenhang\nmit der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege – wie bei der Bemessung des\nUnterhalts – ein bei zumutbarer Ausschöpfung der Arbeitskraft tatsächlich\nrealisierbares zusätzliches Einkommen anzurechnen. Es kann insoweit nicht\nvon einer blossen, bezüglich ihrer Verfügbarkeit noch völlig unbestimmten,\nsich für die Zukunft erst abzeichnenden Anwartschaft gesprochen werden.\nDas zumutbare hypothetische Einkommen kann aber mit Blick auf den\nZweck der unentgeltlichen Rechtspflege nur angerechnet werden, wenn dadurch der Zugang zum Gericht im Ergebnis nicht verunmöglicht wird. Soweit\ndaher die Gesuchstellerin rasch, innert einer sogenannten peremptorischen\nFrist zu handeln hat, innerhalb welcher auch die fraglichen Mittel – etwa für\neinen Vorschuss – bereits zur Verfügung stehen müssen, darf sie nicht auf die\nMöglichkeit eines erst inskünftig realisierbaren Einkommens verwiesen werden (vgl. BGE 99 Ia 442 f. E. 3c; vgl. in diesem Zusammenhang auch\nArt. 130 Abs. 2 ZPO, wonach die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sich auf eine Befreiung von der Sicherstellungs- und Vorschusspflicht beschränken kann). Soweit es aber lediglich darum geht, ob die im\nLauf des Verfahrens anfallenden Kosten in der Folge – wenigstens ratenweise\n– in absehbarer Zeit bezahlt werden könnten, rechtfertigt es sich dagegen, generell die im angenommenen Abzahlungszeitraum realisierbaren bzw. verfügbaren Mittel und damit insbesondere auch ein mögliches und zumutbares\nzusätzliches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.\n...\nd) Die Rekurrentin hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim\nEheschutzrichter zunächst nur als Eventualantrag gestellt und sich im übrigen\nauf das Verfahren in der Sache selbst eingelassen, ohne auf einem vorherigen\nEntscheid über das Gesuch zu bestehen. ... Dies zeigt, dass die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege – die eine Honorierung des Anwalts durch die vertretene Partei bestimmungsgemäss ausschliesst – für den Zugang zum Gericht\nseinerzeit nicht im Vordergrund stand und jedenfalls nicht als dringlich betrachtet wurde. ...\nIn dieser Situation – in welcher nur die nachträgliche Übernahme der anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten in Frage stand – war es durchaus angezeigt, beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auch die in diesem Zeitpunkt aufgrund der konkreten Umstände als realisierbar zu betrachtenden, insoweit in der zuzugestehenden angemessenen Frist zur Zahlung der\nKosten tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünfte der Rekurrentin zu berücksichtigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass ihr der Eheschutzrichter\nein mögliches und zumutbares zusätzliches Erwerbseinkommen, d.h. ein sogenanntes hypothetisches Einkommen, angerechnet hat. Da angesichts der\n\n3\n2003\n\n"}