{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2002-34_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e036068d-2461-434f-b440-6db42eed2d88", "Checksum": "da2c9945566622a9b04a7649336ed59f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2002/34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2002/34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2002/34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2002/34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 127 Abs. 1 ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege; Anrechnung eines hypothetischen Einkommens"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:43", "Checksum": "2decd181bcc12e73e3be5fd8e34815b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2002/34\nRegeste:\nArt. 127 Abs. 1 ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege; Anrechnung eines hypothetischen Einkommens\n\n 2003\n\nArt. 127 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege; Anrechnung eines\nhypothetischen Einkommens (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2002/34\nvom 6. Juni 2003 i.S. S.).\n\nDie unentgeltliche Rechtspflege ist zu verweigern, wenn die rechtsuchende Person in der Lage ist, aus ihren eigenen Mitteln die anfallenden Kosten in\nabsehbarer Zeit – bei nicht allzu kostspieligen Prozessen in der Regel innert\neines Jahres – aufzubringen (E. 2b).\nDie Bedürftigkeit ist grundsätzlich aufgrund der wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu beurteilen. Es ist jedoch\nsachgerecht, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch\nzumindest mitzuberücksichtigen (E. 2b).\nDer gesuchstellenden Person ist ein bei zumutbarer Ausschöpfung der\nArbeitskraft realisierbares zusätzliches Einkommen anzurechnen, wenn dadurch der Zugang zum Gericht im Ergebnis nicht verunmöglicht wird. Soweit\ndie gesuchstellende Person innert einer peremptorischen (zerstörlichen) Frist\nzu handeln hat, innert deren die fraglichen Mittel – etwa für einen Vorschuss\n– bereits zur Verfügung stehen müssen, darf sie nicht auf die Möglichkeit\neines erst inskünftig realisierbaren Einkommens verwiesen werden (E. 2c).\nIm vorliegenden Fall kann der Gesuchstellerin ein mögliches und zumutbares Einkommen aus Teilzeit-Erwerbstätigkeit angerechnet werden (E. 2d).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– Wer nicht imstande ist, ohne Einschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie die Kosten der Verfolgung seiner\nRechtsansprüche vor Gericht aufzubringen, hat Anspruch auf die unentgeltliche Prozessführung und nötigenfalls auch auf die unentgeltliche Vertretung,\nsofern der Prozess nicht zum vorneherein als mutwillig oder aussichtslos erscheint (Art. 127 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton\nSchaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]).\na) ...\nDer Eheschutzrichter ist bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge unter\nanderem von einem – zur Hälfte hypothetischen – Einkommen der Rekurrentin von Fr. 2'000.– im Monat ausgegangen. Er hat schliesslich einen monat-\n\n1\n2003\n\nlichen Freibetrag der Rekurrentin (und des Sohns) von Fr. 895.– errechnet. Im\nZusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege hat er ausgeführt, ein\nFreibetrag in dieser Höhe erlaube es in der Regel, die Parteikosten selbst zu\nbezahlen, zumindest ratenweise ...\nDie Rekurrentin macht dagegen geltend, bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit dürften nur die der Gesuchstellerin tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden. Dabei seien insbesondere\nauch nur Einnahmen zu berücksichtigen, bei denen eine Zahlungspflicht bestehe und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet worden\nseien. Verbesserungen finanzieller Art, die sich lediglich für die Zukunft abzeichneten, könnten deshalb nicht berücksichtigt werden. ...\nb) Bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse ist nicht nur die Ein-\nkommens-, sondern auch die Vermögenssituation zu beachten. Es wird in der\nPraxis zunächst vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen.\nEine schematische Anwendung der entsprechenden Richtlinien ist allerdings\nzu vermeiden; es sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 124 I 2 E. 2a mit Hinweisen). Die unentgeltliche Rechtspflege\nist zu verweigern, wenn die rechtsuchende Person in der Lage ist, aus ihren\neigenen Mitteln, d.h. mit dem über das (um die laufenden Steuern und gewisse Versicherungsprämien erweiterte) Existenzminimum hinausgehenden Freibetrag die anfallenden Kosten in absehbarer Zeit – bei nicht allzu kostspieligen Prozessen in der Regel innert eines Jahres – aufzubringen (vgl. BGE 109\nIa 8 f. E. 3a; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.],\nGerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung,\nBern 2001, S. 185, mit Hinweisen).\nDie Bedürftigkeit ist nach bundesgerichtlicher Praxis aufgrund der wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu beurteilen (BGE 122 I 6 E. 4a mit Hinweisen). Mit Blick auf den herrschenden –\ndurch die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerin (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZPO;\nBGE 120 Ia 181 f. E. 3a mit Hinweis) beschränkten – Untersuchungsgrundsatz ist es jedoch sachgerecht, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung\nüber das Gesuch zumindest mitzuberücksichtigen (vgl. Bühler, S. 190 f., mit\nHinweisen auf die uneinheitliche Lehre und Praxis).\nc) In der Lehre wird zwar die Auffassung vertreten, bei der Prüfung der\nprozessualen Bedürftigkeit sei jede hypothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung unzulässig (Bühler, S. 138, mit Hinweisen). Dies ist jedoch zu relativieren.\nDie Mittellosigkeit setzt voraus, dass die Gesuchstellerin sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat wie Bargeld, die\neigene Arbeitskraft und ihren Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögenslage\nerwarten darf (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil-\n\n2\n2003\n\n"}