Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, für die mutmassliche Dauer der Unterhaltspflicht auf die mittlere Lebenserwartung des Gesuchsgegners abzustellen ... f) ... g) Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als teilweise begründet; die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und der Arrestbefehl ist im genannten Sinn und Umfang zu erteilen (Art. 362 ZPO i.V.m. Art. 274 SchKG). 3