Die Einzelrichterin hat dazu ausgeführt, die im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge seien resolutiv bedingt. Sie fielen durch den Tod einer der Parteien dahin und könnten neu festgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändert hätten. Sie seien somit wandelbar, weil auch ein Urteil die Unterhaltsforderung, die sich ihrer Natur nach jeden Augenblick neu erzeuge, nicht für immer fixieren könne. Zu einem späteren Zeitpunkt zu leistende Unterhaltsbeiträge bestünden demnach noch nicht, sondern seien erst Gegenstand zukünftig entstehender Forderungen.