2003 Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 sowie Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Verarrestierung künftiger Unterhaltsbeiträge beim Fluchtarrest (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2002/32 vom 14. März 2003 i.S. Y.). Der Fluchtarrest kann grundsätzlich auch künftige – d.h. vorbehältlich einer Aufhebung oder Herabsetzung bereits bestehende, aber noch nicht fällige – Unterhaltsbeiträge erfassen. Die Verarrestierung künftiger Unterhaltbeiträge ist als Spezialfall vorsorglicher Sicherstellung zu betrachten. Die Arrestforderung kann denn auch ein auf Sicherheitsleistung in Geld gerichteter Anspruch sein; dies ist im Arrestbefehl anzugeben.