{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2002-32_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/7f2ef4e8-8ca7-46c2-a0c8-844c23fc65a5", "Checksum": "abac057a7da7ca82944ba699ac42be63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2002/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2002/32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2002/32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2002/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 sowie Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. | Verarrestierung k&uuml;nftiger Unterhaltsbeitr&auml;ge beim Fluchtarrest"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:40", "Checksum": "8daa3d878151646cd460429073159690", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2002/32\nRegeste:\nArt. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 sowie Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. | Verarrestierung k&uuml;nftiger Unterhaltsbeitr&auml;ge beim Fluchtarrest\n\n 2003\n\nArt. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 sowie Art. 274 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG.\nVerarrestierung künftiger Unterhaltsbeiträge beim Fluchtarrest (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2002/32 vom 14. März 2003 i.S. Y.).\n\nDer Fluchtarrest kann grundsätzlich auch künftige – d.h. vorbehältlich\neiner Aufhebung oder Herabsetzung bereits bestehende, aber noch nicht fällige – Unterhaltsbeiträge erfassen.\nDie Verarrestierung künftiger Unterhaltbeiträge ist als Spezialfall vorsorglicher Sicherstellung zu betrachten. Die Arrestforderung kann denn auch\nein auf Sicherheitsleistung in Geld gerichteter Anspruch sein; dies ist im\nArrestbefehl anzugeben.\n\nIm Scheidungsurteil der Eheleute X.-Y. wurde der Ehemann verpflichtet,\nder Ehefrau eine unbefristete Unterhaltsersatz- und Entschädigungsrente zu\nbezahlen. Nachdem X. von seinem bisherigen schweizerischen Wohnsitz\nweggezogen war, stellte Y. beim Kantonsgericht das Gesuch, alles Vermögen\ndes X. bei der Bank Z. bis zu einem Betrag von Fr. 349'000.– zu verarrestieren; sie erhöhte in der Folge die beantragte Arrestsumme um Fr. 22'500.–. Die\nEinzelrichterin des Kantonsgericht wies das Arrestgesuch ab. Einen hiegegen\ngerichteten Rekurs von Y. hiess das Obergericht teilweise gut; es bewilligte\nY. den Arrest für Fr. 10'500.– (Rentenanspruch von Oktober 2002 bis März\n2003) sowie Fr. 343'500.– (als Sicherheitsleistung für den Rentenanspruch ab\nApril 2003).\n\nAus den Erwägungen:\n\n3.– a) Gemäss Art. 271 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger für eine Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, unter anderem wenn\nder Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu\nentziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder\nAnstalten zur Flucht trifft (Ziff. 2). Der Arrest kann in diesem Fall insbesondere auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; er bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung (Art. 271 Abs. 2\nSchKG).\n\n1\n2003\n\n...\nd) [Der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist hinreichend\ndargetan.]\ne) Die Rekurrentin hat ihre Forderung (Unterhaltsanspruch) mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen ... belegt. Sie verlangt den\nArrest gestützt auf Art. 271 Abs. 2 SchKG insbesondere auch für die künftigen, noch nicht fälligen Beiträge.\nDie Einzelrichterin hat dazu ausgeführt, die im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge seien resolutiv bedingt. Sie fielen durch den Tod\neiner der Parteien dahin und könnten neu festgesetzt werden, wenn sich die\nVerhältnisse erheblich verändert hätten. Sie seien somit wandelbar, weil auch\nein Urteil die Unterhaltsforderung, die sich ihrer Natur nach jeden Augenblick\nneu erzeuge, nicht für immer fixieren könne. Zu einem späteren Zeitpunkt zu\nleistende Unterhaltsbeiträge bestünden demnach noch nicht, sondern seien\nerst Gegenstand zukünftig entstehender Forderungen. Der Arrest könne aber\nnicht die Fälligkeit erst zukünftig entstehender Forderungen bewirken (angefochtene Verfügung, ..., mit Hinweis unter anderem auf BGE 40 III 457 f.\nund OGE vom 1. September 2000 i.S. G. [im Amtsbericht 2000, S. 89 ff.,\nnicht veröffentlichte E. 2]).\nAn dieser Argumentation kann so nicht festgehalten werden. Resolutiv\nbzw. auflösend bedingte Forderungen bestehen – im Gegensatz zu suspensiv\nbzw. aufschiebend bedingten Forderungen – von Anfang an; sie fallen aber\nbeim Eintritt der Bedingung dahin (vgl. Art. 154 Abs. 1 des Schweizerischen\nObligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Dementsprechend\nwurden die hier in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge im Scheidungsurteil\nauch für die Zukunft verbindlich festgesetzt. Die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners fällt jedoch beim Tod einer der Parteien oder bei allfälliger vorzeitiger Wiederverheiratung der Rekurrentin dahin; sie steht sodann unter\ndem Vorbehalt einer Aufhebung oder Herabsetzung bei einer wesentlichen\nVeränderung der Verhältnisse (Art. 7a Abs. 3 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] i.V.m.\naArt. 153 ZGB und der diesbezüglichen Praxis). Sind aber auch die künftigen\nUnterhaltsansprüche der Rekurrentin als bereits bestehend – aber noch nicht\nfällig – zu betrachten, so werden sie beim vorliegenden Arrestgrund prinzipiell vom Arrest erfasst.\nMit der Besonderheit und dem Zweck periodischer, grundsätzlich veränderlicher familienrechtlicher Unterhaltsleistungen ist es jedoch nicht vereinbar, über den Arrest die eigentliche Tilgung künftiger Unterhaltsansprüche\nvorwegzunehmen und diesbezüglich eine direkt vollstreckbare Geldforderung\nanzunehmen (vgl. zur Behandlung künftiger Unterhaltsbeiträge bei der Kon-\n\n2\n2003\n\n"}