sie fallen aber beim Eintritt der Bedingung dahin (vgl. Art. 154 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Dementsprechend wurden die hier in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge im Scheidungsurteil auch für die Zukunft verbindlich festgesetzt. Die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners fällt jedoch beim Tod einer der Parteien oder bei allfälliger vorzeitiger Wiederverheiratung der Rekurrentin dahin; sie steht sodann unter dem Vorbehalt einer Aufhebung oder Herabsetzung bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse (Art. 7a Abs. 3 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]