3.– a) Gemäss Art. 271 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger für eine Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, unter anderem wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft (Ziff. 2). Der Arrest kann in diesem Fall insbesondere auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; er bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung (Art. 271 Abs. 2 SchKG).