Der Rekurs erweist sich damit als begründet, der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, und die Sache ist ans Kantonsgericht zurückzuweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob es zweckmässigerweise den Entscheid im hängigen Anerkennungsverfahren abwarten oder aber das Anfechtungsverfahren weiterführen und darin gegebenenfalls die vorfrageweise Anerkennung prüfen wolle. 6