5 2001 des hängigen Anerkennungsverfahrens abzuwarten (vgl. Habscheid, Rz. 562, S. 333; vgl. auch Berti/Schnyder, Basler Kommentar, Basel und Frankfurt am Main 1996, Art. 29 IPRG N. 15, S. 250). f) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht der Umstand, dass der deutsche Gesamtvollstreckungsentscheid noch nicht anerkannt worden ist, der hängigen Anfechtungsklage grundsätzlich nicht entgegen. Der Rekurs erweist sich damit als begründet, der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, und die Sache ist ans Kantonsgericht zurückzuweisen.