Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin am 29. Mai 2000 – d.h. bevor die Anfechtungsklage durch Einreichung der Weisung des Friedensrichters vom 5. Juli 2000 rechtshängig wurde (Art. 159 und Art. 160 lit. a ZPO) – das formelle Verfahren zur Anerkennung des deutschen Gesamtvollstreckungsentscheids eingeleitet. Sie hat daher – ungeachtet der Problematik der vorfrageweisen Anerkennung – insoweit das Ihrige zur Erfüllung der diesbezüglichen Prozessvoraussetzung für das Anfechtungsverfahren beigetragen. In dieser Situation rechtfertigt es sich – sofern nicht die vorfrageweise Anerkennung geprüft wird –, das Anfechtungsverfahren auszusetzen und den Ausgang