Es genügt jedoch – abgesehen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen –, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt, d.h. erst im Verlauf des Verfahrens, eintritt (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, 7 N. 85 f., S. 205 f.). Insoweit ist ein diesbezüglicher, zu Beginn des Verfahrens vorliegender Mangel grundsätzlich heilbar; das Gericht hat gegebenenfalls das Nötige zur Verbesserung vorzukehren (vgl. Art. 143 ZPO; zu einer ähnlichen Bestimmung des aargauischen Rechts: Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, § 72 N. 13, S. 164).