Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ist – wovon auch das Kantonsgericht und die Rekursgegnerin ausgehen – eine Prozessvoraussetzung bzw. Sachurteilsvoraussetzung für das hier eingereichte Anfechtungsverfahren. Eine Prozessvoraussetzung muss im Zeitpunkt des Urteils (noch) gegeben sein, damit ein Sachentscheid gefällt werden kann. Es genügt jedoch – abgesehen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen –, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt, d.h. erst im Verlauf des Verfahrens, eintritt (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, 7 N. 85 f., S. 205 f.).