166 IPRG N. 42, S. 1245, mit Hinweisen). Die vorfrageweise Anerkennung des deutschen Gesamtvollstreckungsentscheids ist demnach im vorliegenden Anfechtungsverfahren grundsätzlich so lange möglich, bis im hängigen formellen Anerkennungsverfahren ein Entscheid ergeht. Andererseits wäre im Anfechtungsverfahren auf einen ergangenen Anerkennungsentscheid ohne eigene (vorfrageweise) Prüfung abzustellen. e) Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ist – wovon auch das Kantonsgericht und die Rekursgegnerin ausgehen – eine Prozessvoraussetzung bzw. Sachurteilsvoraussetzung für das hier eingereichte Anfechtungsverfahren.