über die Vorfrage tatsächlich vorliegt, ist das zweite Gericht daran gebunden, soweit die materielle Rechtskraft oder die Gestaltungswirkung dieser Entscheidung reicht (Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A., Basel und Frankfurt am Main 1990, Rz. 562, S. 333). In diesem Sinn ist insbesondere auch die Entscheidung, mit der die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets formell ausgesprochen wird, ein für die ganze Schweiz und gegenüber jedermann wirkendes Gestaltungsurteil (Berti, Art. 166 IPRG N. 42, S. 1245, mit Hinweisen).