N. 10, S. 1251). Dementsprechend wird sie grundsätzlich nicht ins Urteilsdispositiv aufgenommen, so dass die Gefahr widersprechender Urteile letztlich nicht in Frage steht (vgl. Art. 263 ZPO). Daher kann der Richter eine Vorfrage entscheiden, ohne abzuwarten, bis die für die formelle Beurteilung der Frage zuständige Instanz entschieden hat. Erst wenn eine gerichtliche Entscheidung 4 2001