161 Ziff. 1 ZPO). Der Verfahrensantrag auf Beurteilung einer Vorfrage ist jedoch keine Klage mit identischem Streitgegenstand in diesem Sinn, die ihrerseits formell rechtshängig werden könnte (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, Art. 160 N. 6b, S. 398 f.). Die Vorfrage wird denn auch nur in den Erwägungen behandelt; sie hat an der Rechtskraft des Endentscheids nicht teil (Frank/Sträuli/Messmer, § 25 N. 6, S. 141; speziell zur vorfrageweisen Anerkennung ausländischer Konkursdekrete: Berti, Art. 167 IPRG N. 10, S. 1251).