291 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Wegen der Gefahr widersprechender Urteile darf während der Dauer der Rechtshängigkeit die identische Klage – d.h. eine Klage, welche die gleichen Parteien und das gleiche Rechtsbegehren betrifft – nicht anderweitig anhängig gemacht werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 107 N. 8 f., S. 374, mit Hinweisen; vgl. Art. 161 Ziff.