Das Kantonsgericht hat es abgelehnt, die vorfrageweise Anerkennung zu prüfen, weil die Rekurrentin vor Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage bereits ein formelles Anerkennungsverfahren bei der hiefür zuständigen Einzelrichterin des Kantonsgerichts im summarischen Verfahren eingeleitet hatte (Art. 291 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]).