Eine vorfrageweise Anerkennung des Gesamtvollstreckungsentscheids des Amtsgerichts C. vom 28. Mai 1998 ist daher ungeachtet der im angefochtenen Beschluss betonten Differenzierung zwischen Anerkennung des Konkursdekrets und Eröffnung des IPRG-Konkurses im vorliegenden Anfechtungsverfahren grundsätzlich zulässig. d) Das Kantonsgericht hat es abgelehnt, die vorfrageweise Anerkennung zu prüfen, weil die Rekurrentin vor Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage bereits ein formelles Anerkennungsverfahren bei der hiefür zuständigen Einzelrichterin des Kantonsgerichts im summarischen Verfahren eingeleitet hatte (Art.