171 N. 19, S. 1464 f.; unter Hinweis darauf auch Dutoit, Art. 171 N. 4, S. 456; allgemein in diesem Sinn sodann Hans Hanisch, Die Vollstreckung von ausländischen Konkurserkenntnissen in der Schweiz, AJP 1999, S. 28). Eine vorfrageweise Anerkennung des Gesamtvollstreckungsentscheids des Amtsgerichts C. vom 28. Mai 1998 ist daher ungeachtet der im angefochtenen Beschluss betonten Differenzierung zwischen Anerkennung des Konkursdekrets und Eröffnung des IPRG-Konkurses im vorliegenden Anfechtungsverfahren grundsätzlich zulässig.