Daniel Staehelin, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz [Art. 166 ff. IPRG], Basel und Frankfurt am Main 1989, S. 4, Fn. 10). Insbesondere regelt sie auch nicht die gegenseitige Anerkennung der Konkurserkenntnisse der Vertragsstaaten. Insoweit sind daher auf jeden Fall die Bestimmungen des IPRG anwendbar. Die Ausführungen der Rekursgegnerin zur Gültigkeit der Übereinkunft gehen demnach an der Sache vorbei. c) Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann grundsätzlich im Rahmen eines Zivilverfahrens die Beachtlichkeit eines ausländischen Konkursdekrets vorfrageweise geltend machen (Art. 167 Abs. 1 i.V.m.