Die Übereinkunft mit Sachsen statuiert jedoch nur das heute allgemein und als selbstverständlich geltende Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger unbesehen ihrer Staatsangehörigkeit. Sie ist daher – ungeachtet dessen, ob sie heute formell noch gültig sei oder nicht – letztlich gegenstandslos (Erich Bürgi, Konkursrechtliche Staatsverträge der Schweiz, insbesondere mit den ehemaligen Königreichen Württemberg und Bayern sowie mit Frankreich, BlSchK 1989, S. 84; Lucas David, In Vergessenheit geratene Staatsverträge, SJZ 1973, S. 85; Daniel Staehelin, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz