IPRG behält völkerrechtliche Verträge vor. Dieser Vorbehalt gilt nach Sinn und Zweck nur insoweit, als in den fraglichen Verträgen Sonderregelungen für das international-privatrechtliche Verhältnis getroffen werden, die von den Bestimmungen des IPRG abweichen. Die Übereinkunft mit Sachsen statuiert jedoch nur das heute allgemein und als selbstverständlich geltende Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger unbesehen ihrer Staatsangehörigkeit.