170 IPRG N. 5, S. 1262). Die Anfechtungsklage untersteht den Artikeln 285–292 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1). Sie kann auch durch die ausländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berechtigten Konkursgläubiger erhoben werden (Art. 171 SchKG). Voraussetzung dafür ist ein positiv verlaufenes Verfahren auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets und die Eröffnung eines IPRG-Konkurses in der Schweiz (Stephen V. Berti, Basler Kommentar, Basel und Frankfurt am Main 1996, Art. 171 IPRG N. 3, S. 1266). b) Die Rekursgegnerin macht geltend, eine vorfrageweise Anerkennung nach Art.