Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich (Art. 170 Abs. 1 IPRG). Die Anerkennung löst demnach in der Schweiz grundsätzlich ein eigenständiges, wenn auch beschränktes und bloss ergänzendes Konkursverfahren aus (sogenannter "Mini-Konkurs" bzw. IPRG- Konkurs oder Anschlusskonkurs). Zur IPRG-Konkursmasse gehört unter anderem alles, was Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (Berti/Bürgi, Basler Kommentar, Basel und Frankfurt am Main 1996, Art. 170 IPRG N. 5, S. 1262).