Ein Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ist an das zuständige Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten. Art. 29 IPRG ist sinngemäss anwendbar (Art. 167 Abs. 1 IPRG). Nach Art. 29 Abs. 3 IPRG kann die angerufene Behörde selber über die Anerkennung entscheiden, wenn eine Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht wird. Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich (Art. 170 Abs. 1 IPRG).