Bei der Einreichung der Klageschrift stellte die Klägerin das Gesuch, den Eröffnungsbeschluss im Gesamtvollstreckungsverfahren vom 28. Mai 1998 für das Gebiet der Schweiz vorfrageweise anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, den Antrag auf vorfrageweise Anerkennung des Beschlusses vom 28. Mai 1998 von der Hand zu weisen, eventuell abzuweisen. Das Kantonsgericht wies hierauf das Gesuch um vorfrageweise Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ab; es trat sodann auf die Klage nicht ein. Einen hiegegen gerichteten Rekurs der S. GmbH in Gesamtvollstreckung hiess das Obergericht gut. Aus den Erwägungen: