Die Übereinkunft schweizerischer Kantone mit dem Königreich Sachsen über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen steht der Anerkennung eines Konkursdekrets aus dem deutschen Bundesland Sachsen nicht entgegen (E. 2b). Ein ausländisches Konkursdekret kann insbesondere im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage vorfrageweise anerkannt werden, solange darüber nicht in einem formellen Anerkennungsverfahren entschieden worden ist (E. 2c und d). Ist bereits ein Anerkennungsverfahren hängig, so kann statt dessen das Anfechtungsverfahren bis zu dessen Abschluss ausgesetzt werden (E. 2e).