{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2001-9_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e691047d-917d-47c9-8f70-40e49b8468b0", "Checksum": "b3efc0cee7c27b45c1e89d1008b9b060"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2001/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2001/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2001/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2001/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 40/2001/9 | <strong>Art. 29 Abs. 3, Art. 166, Art. 167 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 IPRG; Art. 285 ff. SchKG.</strong><br>Anerkennung eines ausl&auml;ndischen Konkursdekrets f&uuml;r eine schweizerische Anfechtungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:59", "Checksum": "43ff153691c7a94c1e6e1e346d408a1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2001/9\nRegeste:\nNr. 40/2001/9 | <strong>Art. 29 Abs. 3, Art. 166, Art. 167 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 IPRG; Art. 285 ff. SchKG.</strong><br>Anerkennung eines ausl&auml;ndischen Konkursdekrets f&uuml;r eine schweizerische Anfechtungsklage\n\nüber die Vorfrage tatsächlich vorliegt, ist das zweite Gericht daran gebunden,\nsoweit die materielle Rechtskraft oder die Gestaltungswirkung dieser Entscheidung reicht (Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und\nGerichtsorganisationsrecht, 2. A., Basel und Frankfurt am Main 1990,\nRz. 562, S. 333). In diesem Sinn ist insbesondere auch die Entscheidung, mit\nder die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets formell ausgesprochen wird, ein für die ganze Schweiz und gegenüber jedermann wirkendes\nGestaltungsurteil (Berti, Art. 166 IPRG N. 42, S. 1245, mit Hinweisen).\nDie vorfrageweise Anerkennung des deutschen Gesamtvollstreckungsentscheids ist demnach im vorliegenden Anfechtungsverfahren grundsätzlich\nso lange möglich, bis im hängigen formellen Anerkennungsverfahren ein Entscheid ergeht. Andererseits wäre im Anfechtungsverfahren auf einen ergangenen Anerkennungsentscheid ohne eigene (vorfrageweise) Prüfung abzustellen.\ne) Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ist – wovon\nauch das Kantonsgericht und die Rekursgegnerin ausgehen – eine Prozessvoraussetzung bzw. Sachurteilsvoraussetzung für das hier eingereichte Anfechtungsverfahren.\nEine Prozessvoraussetzung muss im Zeitpunkt des Urteils (noch) gegeben sein, damit ein Sachentscheid gefällt werden kann. Es genügt jedoch –\nabgesehen von hier nicht massgeblichen Ausnahmen –, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt, d.h. erst im Verlauf des Verfahrens, eintritt (Vogel/Spühler,\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, 7 N. 85 f., S. 205 f.). Insoweit ist ein diesbezüglicher, zu Beginn des Verfahrens vorliegender Mangel\ngrundsätzlich heilbar; das Gericht hat gegebenenfalls das Nötige zur Verbesserung vorzukehren (vgl. Art. 143 ZPO; zu einer ähnlichen Bestimmung\ndes aargauischen Rechts: Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998,\n§ 72 N. 13, S. 164). Es kann insbesondere den Prozess sistieren, wenn eine\nProzessvoraussetzung vom Ausgang eines anderen, bereits anhängigen Verfahrens abhängt (Frank/Sträuli/Messmer, § 108 N. 19a, S. 383).\nIm vorliegenden Fall hat die Rekurrentin am 29. Mai 2000 – d.h. bevor\ndie Anfechtungsklage durch Einreichung der Weisung des Friedensrichters\nvom 5. Juli 2000 rechtshängig wurde (Art. 159 und Art. 160 lit. a ZPO) – das\nformelle Verfahren zur Anerkennung des deutschen Gesamtvollstreckungsentscheids eingeleitet. Sie hat daher – ungeachtet der Problematik der vorfrageweisen Anerkennung – insoweit das Ihrige zur Erfüllung der diesbezüglichen Prozessvoraussetzung für das Anfechtungsverfahren beigetragen. In\ndieser Situation rechtfertigt es sich – sofern nicht die vorfrageweise Anerkennung geprüft wird –, das Anfechtungsverfahren auszusetzen und den Ausgang\n\n5\n2001\n\ndes hängigen Anerkennungsverfahrens abzuwarten (vgl. Habscheid, Rz. 562,\nS. 333; vgl. auch Berti/Schnyder, Basler Kommentar, Basel und Frankfurt am\nMain 1996, Art. 29 IPRG N. 15, S. 250).\nf) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht der Umstand, dass der\ndeutsche Gesamtvollstreckungsentscheid noch nicht anerkannt worden ist, der\nhängigen Anfechtungsklage grundsätzlich nicht entgegen. Der Rekurs erweist\nsich damit als begründet, der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, und die\nSache ist ans Kantonsgericht zurückzuweisen. Dieses wird zu prüfen haben,\nob es zweckmässigerweise den Entscheid im hängigen Anerkennungsverfahren abwarten oder aber das Anfechtungsverfahren weiterführen und\ndarin gegebenenfalls die vorfrageweise Anerkennung prüfen wolle.\n\n6\n"}