{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2001-9_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e691047d-917d-47c9-8f70-40e49b8468b0", "Checksum": "b3efc0cee7c27b45c1e89d1008b9b060"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2001/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2001/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2001/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2001/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 40/2001/9 | <strong>Art. 29 Abs. 3, Art. 166, Art. 167 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 IPRG; Art. 285 ff. SchKG.</strong><br>Anerkennung eines ausl&auml;ndischen Konkursdekrets f&uuml;r eine schweizerische Anfechtungsklage"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:59", "Checksum": "43ff153691c7a94c1e6e1e346d408a1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2001/9\nRegeste:\nNr. 40/2001/9 | <strong>Art. 29 Abs. 3, Art. 166, Art. 167 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 IPRG; Art. 285 ff. SchKG.</strong><br>Anerkennung eines ausl&auml;ndischen Konkursdekrets f&uuml;r eine schweizerische Anfechtungsklage\n\ngelegene Vermögenswerte des ausländischen Konkursiten unter der Rechtshilfeaufsicht und der Mitwirkung des schweizerischen Konkursrichters einer\nausländischen Konkursmasse zur Verfügung gestellt werden. Die Anerkennung könnte aber im Rahmen der isolierten Anfechtungsklage vorfrageweise\nstattfinden, und das Mini-Verfahren könnte sich in der Delegation des entsprechenden Anspruchs an den um konkursrechtliche Rechtshilfe ersuchten\nRichter erschöpfen (Paul Volken in: Heini/Keller/Siehr/Vischer/Volken\n[Hrsg.], IPRG Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG] vom 1. Januar 1989, Zürich 1993, Art. 171\nN. 19, S. 1464 f.; unter Hinweis darauf auch Dutoit, Art. 171 N. 4, S. 456;\nallgemein in diesem Sinn sodann Hans Hanisch, Die Vollstreckung von ausländischen Konkurserkenntnissen in der Schweiz, AJP 1999, S. 28).\nEine vorfrageweise Anerkennung des Gesamtvollstreckungsentscheids\ndes Amtsgerichts C. vom 28. Mai 1998 ist daher ungeachtet der im angefochtenen Beschluss betonten Differenzierung zwischen Anerkennung des\nKonkursdekrets und Eröffnung des IPRG-Konkurses im vorliegenden Anfechtungsverfahren grundsätzlich zulässig.\nd) Das Kantonsgericht hat es abgelehnt, die vorfrageweise Anerkennung\nzu prüfen, weil die Rekurrentin vor Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage\nbereits ein formelles Anerkennungsverfahren bei der hiefür zuständigen Einzelrichterin des Kantonsgerichts im summarischen Verfahren eingeleitet hatte\n(Art. 291 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom\n3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]).\nWegen der Gefahr widersprechender Urteile darf während der Dauer der\nRechtshängigkeit die identische Klage – d.h. eine Klage, welche die gleichen\nParteien und das gleiche Rechtsbegehren betrifft – nicht anderweitig anhängig\ngemacht werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 107 N. 8 f., S. 374, mit Hinweisen;\nvgl. Art. 161 Ziff. 1 ZPO). Der Verfahrensantrag auf Beurteilung einer Vorfrage ist jedoch keine Klage mit identischem Streitgegenstand in diesem Sinn,\ndie ihrerseits formell rechtshängig werden könnte (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern\n2000, Art. 160 N. 6b, S. 398 f.). Die Vorfrage wird denn auch nur in den Erwägungen behandelt; sie hat an der Rechtskraft des Endentscheids nicht teil\n(Frank/Sträuli/Messmer, § 25 N. 6, S. 141; speziell zur vorfrageweisen Anerkennung ausländischer Konkursdekrete: Berti, Art. 167 IPRG N. 10,\nS. 1251). Dementsprechend wird sie grundsätzlich nicht ins Urteilsdispositiv\naufgenommen, so dass die Gefahr widersprechender Urteile letztlich nicht in\nFrage steht (vgl. Art. 263 ZPO). Daher kann der Richter eine Vorfrage entscheiden, ohne abzuwarten, bis die für die formelle Beurteilung der Frage zuständige Instanz entschieden hat. Erst wenn eine gerichtliche Entscheidung\n\n4\n2001\n\n"}