{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2001-9_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e691047d-917d-47c9-8f70-40e49b8468b0", "Checksum": "b3efc0cee7c27b45c1e89d1008b9b060"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2001/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2001/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2001/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2001/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 40/2001/9 | <strong>Art. 29 Abs. 3, Art. 166, Art. 167 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 IPRG; Art. 285 ff. 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GmbH in Gesamtvollstreckung)\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nDie Übereinkunft schweizerischer Kantone mit dem Königreich Sachsen\nüber gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen steht der Anerkennung eines Konkursdekrets aus dem deutschen\nBundesland Sachsen nicht entgegen (E. 2b).\nEin ausländisches Konkursdekret kann insbesondere im Rahmen einer\nisolierten Anfechtungsklage vorfrageweise anerkannt werden, solange darüber nicht in einem formellen Anerkennungsverfahren entschieden worden ist\n(E. 2c und d).\nIst bereits ein Anerkennungsverfahren hängig, so kann statt dessen das\nAnfechtungsverfahren bis zu dessen Abschluss ausgesetzt werden (E. 2e).\n\nAm 28. Mai 1998 eröffnete das Amtsgericht C. (Freistaat Sachsen,\nDeutschland) über das Vermögen der S. GmbH die Gesamtvollstreckung. Am\n28. Mai 2000 erhob die S. GmbH in Gesamtvollstreckung beim Friedensrichteramt Schaffhausen Anfechtungsklage gegen die B. AG. Der Friedensrichter stellte in der Folge die Weisung ans Kantonsgericht Schaffhausen aus.\nBei der Einreichung der Klageschrift stellte die Klägerin das Gesuch, den Eröffnungsbeschluss im Gesamtvollstreckungsverfahren vom 28. Mai 1998 für\ndas Gebiet der Schweiz vorfrageweise anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, den Antrag auf vorfrageweise Anerkennung des Beschlusses vom 28. Mai\n1998 von der Hand zu weisen, eventuell abzuweisen. Das Kantonsgericht\nwies hierauf das Gesuch um vorfrageweise Anerkennung des ausländischen\nKonkursdekrets ab; es trat sodann auf die Klage nicht ein. Einen hiegegen gerichteten Rekurs der S. GmbH in Gesamtvollstreckung hiess das Obergericht\ngut.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– Das Kantonsgericht ist auf die Anfechtungsklage nicht eingetreten,\nweil in der Schweiz kein sogenannter IPRG-Konkurs eröffnet worden sei und\n\n1\n2001\n\ndamit eine Prozessvoraussetzung fehle. Den Verfahrensantrag der Rekurrentin auf vorfrageweise Anerkennung des deutschen Konkursdekrets hat es wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des Anerkennungsverfahrens abgewiesen.\na) Gemäss Art. 166 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) wird ein ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz des Schuldners ergangen ist, auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder eines Konkursgläubigers anerkannt,\nwenn das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist (lit. a),\nwenn kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt (lit. b) und wenn\nder Staat, in dem das Dekret ergangen ist, Gegenrecht hält (lit. c). Ein Antrag\nauf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ist an das zuständige Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten. Art. 29 IPRG ist sinngemäss anwendbar (Art. 167 Abs. 1 IPRG). Nach Art. 29 Abs. 3 IPRG kann\ndie angerufene Behörde selber über die Anerkennung entscheiden, wenn eine\nEntscheidung vorfrageweise geltend gemacht wird.\nDie Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, soweit das\nGesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelegene Vermögen\ndes Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts\nnach sich (Art. 170 Abs. 1 IPRG). Die Anerkennung löst demnach in der\nSchweiz grundsätzlich ein eigenständiges, wenn auch beschränktes und bloss\nergänzendes Konkursverfahren aus (sogenannter \"Mini-Konkurs\" bzw. IPRG-\nKonkurs oder Anschlusskonkurs).\nZur IPRG-Konkursmasse gehört unter anderem alles, was Gegenstand\neiner Anfechtungsklage ist (Berti/Bürgi, Basler Kommentar, Basel und Frankfurt am Main 1996, Art. 170 IPRG N. 5, S. 1262). Die Anfechtungsklage untersteht den Artikeln 285–292 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und\nKonkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1). Sie kann auch durch die\nausländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berechtigten Konkursgläubiger erhoben werden (Art. 171 SchKG). Voraussetzung dafür ist ein\npositiv verlaufenes Verfahren auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets und die Eröffnung eines IPRG-Konkurses in der Schweiz (Stephen V.\nBerti, Basler Kommentar, Basel und Frankfurt am Main 1996, Art. 171 IPRG\nN. 3, S. 1266).\nb) Die Rekursgegnerin macht geltend, eine vorfrageweise Anerkennung\nnach Art. 29 i.V.m. Art. 166 IPRG – wie sie die Rekurrentin beantragt hat –\nentfalle schon deshalb, weil diese Bestimmungen hier nicht anwendbar seien.\nMassgebend sei vielmehr die Übereinkunft zwischen den schweizerischen\nKantonen Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel\n(beide Landesteile), Schaffhausen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin,\n\n2\n2001\n\n"}