4 2002 Der Rekurs erweist sich demnach als begründet. Die angefochtene Abschreibungsverfügung ist aufzuheben, und das Sühneverfahren ist mit der nochmaligen Ansetzung der Sühneverhandlung fortzusetzen. Immerhin könnte der Rekurrent heute nach dem Gesagten nicht mehr auf dem Recht auf persönliche Teilnahme beharren, wenn er weiterhin verhandlungsunfähig sein sollte; eine Auflage, sich gegebenenfalls vertreten zu lassen, erschiene daher ohne weiteres als zulässig. 5