Zusammenfassend hätte somit der Friedensrichter unter den gegebenen Umständen dem erneuten Verschiebungsgesuch des Rekurrenten stattgeben müssen bzw. das – mit ärztlichem Zeugnis begründete – krankheitsbedingte Fernbleiben nicht als unentschuldigtes Ausbleiben betrachten dürfen. Selbst wenn aber bereits die Voraussetzungen dafür bestanden hätten, den Rekurrenten dazu anzuhalten, für die Verhandlung einen Vertreter zu bestellen, so hätte ihm – unter Einräumung einer angemessenen Frist – formell eine diesbezügliche Auflage erteilt und dementsprechend die Verhandlung auf einen späteren Termin angesetzt werden müssen.