Er hätte ihm vielmehr – unter nicht zu knapper Ansetzung des Termins – ausdrücklich die Auflage erteilen müssen, sich an der Verhandlung vertreten zu lassen, wenn er zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht verhandlungsfähig sei; dies unter der Androhung, dass bei Nichterscheinen des Rekurrenten persönlich oder eines Vertreters unentschuldigtes Ausbleiben angenommen würde (vgl. ZR 1952 Nr. 148, 1949 Nr. 79). d) Zusammenfassend hätte somit der Friedensrichter unter den gegebenen Umständen dem erneuten Verschiebungsgesuch des Rekurrenten stattgeben müssen bzw. das – mit ärztlichem Zeugnis begründete – krankheitsbedingte Fernbleiben nicht als unentschuldigtes Ausbleiben betrachten dürfen.