Auch wenn die Verzögerung des Verfahrens im Dezember 2001 für die Rekursgegnerin bereits objektiv unzumutbar gewesen wäre, hätte der Friedensrichter den Rekurrenten nicht einfach nur auf die – im Grundsatz verzichtbare – Möglichkeit einer Vertretung an der Sühneverhandlung hinweisen dürfen. Er hätte ihm vielmehr – unter nicht zu knapper Ansetzung des Termins – ausdrücklich die Auflage erteilen müssen, sich an der Verhandlung vertreten zu lassen, wenn er zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht verhandlungsfähig sei;