Immerhin wurde dem Rekurrenten – auch wenn er bereits vorher über den Termin orientiert worden war – die Vorladung erst sieben Tage vor der Verhandlung und damit nur noch knapp rechtzeitig zugestellt (vgl. Art. 42 ZPO). Im übrigen kann letztlich offenbleiben, ob und inwieweit der Rekurrent das Verfahren tatsächlich habe verschleppen wollen. Auch wenn die Verzögerung des Verfahrens im Dezember 2001 für die Rekursgegnerin bereits objektiv unzumutbar gewesen wäre, hätte der Friedensrichter den Rekurrenten nicht einfach nur auf die – im Grundsatz verzichtbare – Möglichkeit einer Vertretung an der Sühneverhandlung hinweisen dürfen.