Von daher gesehen ist bei der Bewilligung von Verschiebungsgesuchen keine besondere Zurückhaltung angezeigt. Unter diesen Umständen rechtfertigte es sich aber grundsätzlich nicht, für die auf rund zwei Monate nach dem ursprünglichen Termin auf einen nur knappen Zeitraum neu angesetzte Verhandlung keine Verschiebungsmöglichkeit mehr vorzusehen und dem Rekurrenten zuzumuten, kurzfristig einen Vertreter zu bestellen. Immerhin wurde dem Rekurrenten – auch wenn er bereits vorher über den Termin orientiert worden war – die Vorladung erst sieben Tage vor der Verhandlung und damit nur noch knapp rechtzeitig zugestellt (vgl. Art. 42 ZPO).