weitere Verzögerung des Verfahrens vermeiden. Der Rekurrent trug denn auch dadurch, dass er persönlich an der Sühneverhaltung teilnehmen und dazu die Wiedererlangung der Verhandlungsfähigkeit abwarten wollte, objektiv in der Tat zu einer Verfahrensverzögerung bei. Die Aberkennungsklage ist im ordentlichen Verfahren, nicht in einem speziellen, raschen Verfahren zu beurteilen; die Angelegenheit ist insoweit im Grundsatz nicht dringlich (vgl. OGE vom 21. August 1992 i.S. L., E. 2c, Amtsbericht 1992, S. 78). Von daher gesehen ist bei der Bewilligung von Verschiebungsgesuchen keine besondere Zurückhaltung angezeigt.