a) insbesondere auch nicht mit Blick auf dessen – ausdrücklich nicht in Anspruch genommenes – Recht, sich vertreten zu lassen. c) Es fragt sich, ob der Rekurrent – wie die Rekursgegnerin geltend macht – mit seinem Verhalten einer nicht mehr zumutbaren Verzögerung des Verfahrens Vorschub geleistet habe (vgl. oben, lit. a). Der prozessleitende Richter hat grundsätzlich für eine beförderliche Behandlung der Sache zu sorgen (Art. 143 Satz 2 ZPO). Im vorliegenden Fall wollte der Friedensrichter offenbar in Nachachtung dieser Vorschrift eine 3 2002