Es bedeutet daher im Ergebnis eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass der Friedensrichter das – drei Tage nach Zustellung der Vorladung (...) – ordnungsgemäss gestellte und hinreichend begründete erneute Verschiebungsgesuch abgelehnt hat (Hauser/Schweri, § 195 N. 19, S. 696, mit Hinweisen). Er durfte das Verfahren unter den gegebenen Umständen grundsätzlich nicht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Rekurrenten an der Sühneverhandlung als erledigt abschreiben (Art. 158 Abs. 1 ZPO); dies nach dem Gesagten (oben, lit. a) insbesondere auch nicht mit Blick auf dessen – ausdrücklich nicht in Anspruch genommenes – Recht, sich vertreten zu lassen.