eine vertrauens- oder amtsärztliche Abklärung veranlassen müssen. Diese Befugnis steht – auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird – jeder Justizbehörde zu, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob im Sinn von Art. 52 Abs. 1 ZPO "zureichende Gründe" bestehen. Es bedeutet daher im Ergebnis eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass der Friedensrichter das – drei Tage nach Zustellung der Vorladung (...) – ordnungsgemäss gestellte und hinreichend begründete erneute Verschiebungsgesuch abgelehnt hat (Hauser/Schweri, § 195 N. 19, S. 696, mit Hinweisen).