In dieser Situation bestand – mit Blick auf das Recht des Rekurrenten, den Prozess selber zu führen und insbesondere auch persönlich an der Sühneverhandlung teilzunehmen – grundsätzlich auch bezüglich des neu angesetzten Termins ein hinreichender Grund für die beantragte Verschiebung. Hätte der Friedensrichter das neue Arztzeugnis – das zwar die Krankheit des Rekurrenten nicht spezifizierte, aber ausdrücklich dessen weiterhin bestehende Verhandlungsunfähigkeit bestätigte – in Zweifel ziehen wollen, so hätte er vom Rekurrenten einen qualifizierten Nachweis der geltend gemachten Krankheit verlangen bzw. das eingereichte Arztzeugnis fachlich überprüfen, d.h. etwa