Im vorliegenden Fall hat der Friedensrichter die ärztlich bescheinigte Krankheit des Rekurrenten zunächst als hinreichenden Grund für eine Verschiebung bzw. Absetzung der Verhandlung (Art. 52 Abs. 1 ZPO) und in der Folge mit Blick auf ihre Dauer als genügende Grundlage für das Recht auf Vertretung betrachtet (Art. 149 Satz 2 ZPO). In dieser Situation bestand – mit Blick auf das Recht des Rekurrenten, den Prozess selber zu führen und insbesondere auch persönlich an der Sühneverhandlung teilzunehmen – grundsätzlich auch bezüglich des neu angesetzten Termins ein hinreichender Grund für die beantragte Verschiebung.