buchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ist anzunehmen, eine längere Zeit abwesende oder kranke Partei versuche in diesem Sinn den Prozess zu verschleppen, so kann sie angehalten werden, einen Vertreter zu bestellen, insbesondere auch für eine bevorstehende Verhandlung (vgl. Art. 103 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 29 N. 14, S. 169, mit Hinweisen). b) Im vorliegenden Fall hat der Friedensrichter die ärztlich bescheinigte Krankheit des Rekurrenten zunächst als hinreichenden Grund für eine Verschiebung bzw. Absetzung der Verhandlung (Art.