je mit Hinweis). Eine erkrankte oder landesabwesende Person, die persönlich an der Verhandlung teilnehmen will, kann daher die Verschiebung des Verhandlungstermins verlangen (Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 62). Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von ihrem Recht auf Vertretung Gebrauch zu machen. Der Anspruch auf persönliche Teilnahme bzw. der Verschiebungsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass nicht letztlich eine für die Gegenpartei objektiv nicht mehr zumutbare Verzögerung eintreten darf (vgl. Dolge, S. 62 f.). Er findet sodann auf jeden Fall seine Grenze bei offenbar